Sicherheitsbeauftragte ab 50 Beschäftigten: Was gilt jetzt für Kommunen?
Eine kleine Gemeinde beschäftigt 35 Personen. Bisher war klar: Sie muss mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Doch seit Mai 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben.
Heißt das, dass die Gemeinde jetzt auf einen Sicherheitsbeauftragten verzichten kann?
So einfach ist es nicht. Denn die neue Regelung berücksichtigt nicht nur die Zahl der Beschäftigten, sondern auch die Gefährdungen bei der Arbeit.
Gerade für Kommunen ist das wichtig. Schließlich unterscheiden sich die Tätigkeiten in einem Rathaus erheblich von denen auf einem Bauhof, in einer Werkstatt oder im kommunalen Schwimmbad.
Und bei Kindertageseinrichtungen gibt es eine weitere Besonderheit: Unter bestimmten Voraussetzungen zählen bei der gesetzlichen Berechnung sogar die betreuten Kinder mit.
Was hat sich also geändert, wann müssen Kommunen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen und was sollten sie jetzt konkret prüfen?
Was hat sich bei Sicherheitsbeauftragten 2026 geändert?
Zum 29. Mai 2026 wurde § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geändert.
Bis dahin mussten Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten grundsätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Diese allgemeine Grenze wurde auf 50 Beschäftigte angehoben.
Für kleinere Arbeitgeber bedeutet das zunächst eine Erleichterung. Allerdings entfällt die Bestellungspflicht zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur dann, wenn keine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.
Die gesetzliche Grundlage ist § 22 SGB VII.
Die neue Regelung im Überblick
| Anzahl der Beschäftigten | Bestellung von Sicherheitsbeauftragten |
|---|---|
| Bis 20 | Grundsätzlich keine Bestellungspflicht. Eine Anordnung des Unfallversicherungsträgers bei besonderer Gefährdung bleibt möglich. |
| 21 bis 49 | Bestellung erforderlich, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. |
| 50 bis 249 | Grundsätzlich besteht eine Bestellungspflicht. Ohne besondere Gefährdung reicht gesetzlich ein Sicherheitsbeauftragter aus. |
| Ab 250 | Sicherheitsbeauftragte sind in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die konkreten betrieblichen Verhältnisse sind maßgeblich. |
Die Neuregelung gilt bereits seit dem 29. Mai 2026. Auch wenn die DGUV Vorschrift 1 noch nicht vollständig angepasst ist, hat die neue gesetzliche Regelung Vorrang.
Wichtig ist außerdem: Die Anhebung der Grenze betrifft die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Die übrigen Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz bleiben unverändert bestehen.
Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, notwendige Schutzmaßnahmen und die Organisation des Arbeitsschutzes müssen weiterhin sichergestellt werden.
Ab wann muss eine Kommune Sicherheitsbeauftragte bestellen?
Für Kommunen stellt sich zunächst die Frage, welche Personen bei der Ermittlung der maßgeblichen Anzahl berücksichtigt werden müssen.
Denn eine Gemeinde besteht häufig aus mehreren Einrichtungen.
Neben dem Rathaus gibt es möglicherweise einen Bauhof, mehrere Kindertagesstätten, eine Bücherei, ein Schwimmbad und weitere kommunale Arbeitsbereiche.
Die neue Grenze bezieht sich nach § 22 SGB VII auf das Unternehmen und nicht einfach auf jede einzelne Abteilung.
Deshalb wäre es falsch, nur die Beschäftigten eines Bauhofs zu zählen und daraus unmittelbar abzuleiten, dass dort kein Sicherheitsbeauftragter mehr erforderlich ist.
Zunächst muss geklärt werden, welcher Rechtsträger Arbeitgeber ist und welche Einrichtungen zu diesem gehören.
Bei einer Gemeinde mit eigener Verwaltung ist die Zuordnung möglicherweise vergleichsweise einfach. Bei Amtsverwaltungen, Schulverbänden und Zweckverbänden können dagegen unterschiedliche Rechtsträger und Arbeitgeber beteiligt sein.
Auch die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Amt bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigten als eine gemeinsame Belegschaft gezählt werden dürfen.
Entscheidend sind die tatsächlichen rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse.
Besondere Gefährdungen: Warum die neue Grenze für Bauhöfe nicht automatisch Entwarnung bedeutet
Ein Bauhof mit 28 Beschäftigten liegt unter der neuen Grenze von 50.
Trotzdem kann dort weiterhin ein Sicherheitsbeauftragter vorgeschrieben sein.
Der Grund: Nach § 22 SGB VII müssen Arbeitgeber mit regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Was bedeutet das konkret?
In einem Bauhof werden häufig Maschinen und Fahrzeuge eingesetzt. Beschäftigte arbeiten im Straßenverkehr, führen Grünpflegearbeiten durch, bedienen technische Geräte oder übernehmen Winterdienstarbeiten.
Bei solchen Tätigkeiten können erhebliche Gefährdungen entstehen.
Allerdings bedeutet nicht jede gefährliche Tätigkeit automatisch, dass eine besondere Gefährdung im Sinne des neuen § 22 SGB VII vorliegt.
Die BG BAU nennt beispielsweise regelmäßige Arbeiten in großer Höhe, den Umgang mit schweren Maschinen und Abbrucharbeiten als Tätigkeiten, bei denen besondere Risiken bestehen können.
Für die Bewertung ist die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
Beispiel: Ein Bauhof mit 28 Beschäftigten
Angenommen, ein eigenständiger kommunaler Arbeitgeber beschäftigt insgesamt 28 Personen, überwiegend im Bauhof.
Die Beschäftigten arbeiten unter anderem mit Motorsägen, Aufsitzmähern, Fahrzeugen und weiteren Maschinen.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung besteht nicht mehr allein wegen der Beschäftigtenzahl eine Bestellungspflicht.
Die Kommune muss aber prüfen, ob besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen.
Dafür werden die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen herangezogen. Sind diese nicht mehr aktuell, müssen sie ohnehin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ergibt die Prüfung eine besondere Gefährdung, ist weiterhin mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Ist die Einordnung nicht eindeutig, sollte die zuständige Unfallkasse hinzugezogen werden.
Die neue Grenze von 50 Beschäftigten ist deshalb gerade für Bauhöfe kein Freibrief, vorhandene Sicherheitsbeauftragte einfach abzubestellen.
Besonderheit bei Kitas: Warum nicht nur die Beschäftigten zählen
Bei kommunalen Kindertageseinrichtungen gibt es eine Besonderheit, die bei der neuen Regelung leicht übersehen werden kann.
§ 22 Absatz 1 SGB VII legt ausdrücklich fest, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl auch bestimmte weitere gesetzlich versicherte Personengruppen als Beschäftigte gelten.
Dazu gehören unter anderem Kinder, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII während des Besuchs einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert sind.
Das kann dazu führen, dass die Grenze von 50 erreicht wird, obwohl deutlich weniger als 50 Personen in der Einrichtung arbeiten.
Beispiel: Eine Kita mit 15 Beschäftigten und 80 Kindern
Eine kommunale Kita beschäftigt 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zusätzlich werden dort regelmäßig 80 Kinder betreut.
Wer ausschließlich das Personal betrachtet, kommt auf 15 Beschäftigte und würde möglicherweise annehmen, dass keine Bestellungspflicht besteht.
Das wäre zu kurz gedacht.
Die gesetzliche Regelung in § 22 SGB VII berücksichtigt auch die dort ausdrücklich genannten versicherten Personengruppen. Dazu zählen grundsätzlich die nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII versicherten Kita-Kinder.
Für die rechtliche Bewertung müssen deshalb auch diese Personen berücksichtigt werden.
Welche Einrichtungen und Versichertengruppen dem jeweiligen Rechtsträger zuzuordnen sind und welche Anzahl regelmäßig anzusetzen ist, sollte insbesondere bei komplexeren Trägerstrukturen mit der zuständigen Unfallkasse geklärt werden.
Das Beispiel zeigt: Gerade kommunale Kita-Träger sollten die neue gesetzliche Regelung nicht allein anhand ihrer Personalstatistik beurteilen.
Eine vergleichbare Frage kann sich auch bei Schulen stellen. Hier sind allerdings die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Schulträgern, Ländern und gegebenenfalls Schulverbänden zu berücksichtigen.
Beispiel: Eine Gemeinde mit Rathaus, Bauhof und Kita
Eine weitere hypothetische Situation:
Eine Gemeinde beschäftigt 85 Personen in unterschiedlichen Bereichen. Dazu gehören die Verwaltung, der Bauhof und mehrere kommunale Einrichtungen.
Da insgesamt regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte beim selben Arbeitgeber tätig sind, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Ohne besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit kann bei dieser Unternehmensgröße die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausreichen.
Damit ist aber noch nicht automatisch geklärt, ob ein einzelner Sicherheitsbeauftragter für die gesamte Kommune sinnvoll eingesetzt werden kann.
Ein Mitarbeiter aus dem Rathaus kennt möglicherweise die Verwaltungsabläufe sehr gut. Er ist aber nicht täglich auf dem Bauhof tätig und kann die dortigen Gefährdungen möglicherweise nur eingeschränkt beurteilen.
Umgekehrt kann ein Bauhofmitarbeiter nicht ohne Weiteres die Situation in einer Kita oder im Rathaus überblicken.
Hier kommt es auf die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten an.
Aus organisatorischer Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, auch dann mehrere Sicherheitsbeauftragte einzusetzen, wenn die gesetzliche Mindestanforderung niedriger ist.
Was passiert mit bereits bestellten Sicherheitsbeauftragten?
Eine Frage dürfte sich aktuell in vielen kleineren Verwaltungen stellen:
Wenn nach der neuen Regelung keine Bestellungspflicht mehr besteht, müssen die bisherigen Sicherheitsbeauftragten dann noch im Amt bleiben?
Die gesetzliche Änderung führt nicht automatisch dazu, dass bestehende Bestellungen aufgehoben werden.
Unter den neuen Voraussetzungen kann eine Kommune prüfen, ob sie eine Bestellung weiterhin benötigt. Ergibt sich keine gesetzliche Pflicht mehr, ist auch eine freiwillige Bestellung möglich.
Ob bestehende Bestellungen widerrufen werden sollten, ist allerdings eine andere Frage.
Sicherheitsbeauftragte sind häufig wichtige Ansprechpersonen im Arbeitsalltag. Sie kennen die Arbeitsplätze, die verwendeten Maschinen und die Abläufe in ihren Einrichtungen.
Sie können auf Gefährdungen aufmerksam machen, bei Begehungen unterstützen und dazu beitragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen nicht übersehen werden.
Dabei übernehmen sie keine zusätzliche Führungsverantwortung und besitzen aufgrund ihrer Bestellung keine Weisungsbefugnis.
Gerade in kleinen kommunalen Einrichtungen kann diese Unterstützung wertvoll sein.
Nur weil ein Sicherheitsbeauftragter möglicherweise nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist, muss seine Tätigkeit nicht überflüssig geworden sein.
Eine Entscheidung über den Fortbestand der Bestellung sollte deshalb nicht allein von der neuen Beschäftigtengrenze abhängen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind in einer Kommune sinnvoll?
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nicht ausschließlich nach der Zahl der Beschäftigten.
Für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl nennt § 20 der DGUV Vorschrift 1 fünf Kriterien, die auch in der DGUV Information 211-039 näher erläutert werden:
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Unfall- und Gesundheitsgefahren: Welche Gefährdungen bestehen in den jeweiligen Arbeitsbereichen?
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Räumliche Nähe: Ist der Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort oder zumindest ausreichend nah an den Beschäftigten tätig?
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Zeitliche Nähe: Arbeiten Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte zu ähnlichen Zeiten oder in denselben Schichten?
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Fachliche Nähe: Kennt die Person die Tätigkeiten, Arbeitsmittel und besonderen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsbereichs?
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Anzahl der Beschäftigten: Wie viele Personen sollen durch die Sicherheitsbeauftragten unterstützt werden?
Diese Kriterien helfen dabei, die Organisation passend zu den tatsächlichen Arbeitsbedingungen aufzubauen.
Eine Kommune mit Rathaus, Bauhof und Schwimmbad kann beispielsweise sehr unterschiedliche Gefährdungen und Arbeitszeiten haben.
Deshalb kann es zweckmäßig sein, Sicherheitsbeauftragte in mehreren Einrichtungen einzusetzen, auch wenn die gesetzlichen Mindestvorgaben im Einzelfall weniger Personen verlangen.
Die DGUV hat für solche Fälle mit der Information 211-039 einen eigenen Leitfaden veröffentlicht. Darin ist auch ein Beispiel zur Ermittlung der erforderlichen Zahl von Sicherheitsbeauftragten in einer Gemeinde enthalten.
Was Kommunen jetzt konkret prüfen sollten
Die neue gesetzliche Regelung ist ein guter Anlass, die vorhandene Organisation der Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen.
Dafür bietet sich folgende Vorgehensweise an:
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1. Zuständigen Arbeitgeber feststellen: Welche Beschäftigten und Einrichtungen gehören zu welchem kommunalen Rechtsträger?
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2. Maßgebliche Personenzahl ermitteln: Neben den Beschäftigten die gesetzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Versichertengruppen prüfen.
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3. Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen: Gibt es besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit?
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4. Zuständige Unfallkasse einbeziehen: Bei Unklarheiten zur besonderen Gefährdung, zur Zählweise oder zu bestehenden Anordnungen die rechtliche Einordnung abstimmen.
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5. Vorhandene Sicherheitsbeauftragte überprüfen: Sind die Bestellungen aktuell und passen die Zuständigkeitsbereiche noch zur Organisation?
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6. Erforderliche Anzahl festlegen: Dabei auch die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe berücksichtigen.
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7. Bestellungen und Qualifizierungen organisieren: Den Personalrat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beteiligen und notwendige Aus- und Fortbildungen ermöglichen.
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8. Ergebnis dokumentieren: Die getroffenen Entscheidungen und die dafür maßgeblichen Grundlagen nachvollziehbar festhalten.
Gerade bei Kommunen mit vielen unterschiedlichen Einrichtungen bietet es sich an, die Überprüfung gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen.
Sie kann insbesondere bei der fachlichen Bewertung der Gefährdungen und der organisatorischen Ausgestaltung unterstützen.
Die Entscheidung und Verantwortung für die Arbeitsschutzorganisation verbleiben beim jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise den zuständigen Leitungspersonen.
Sicherheitsbeauftragte und Arbeitsschutzaufgaben übersichtlich organisieren
In einer Kommune müssen häufig mehrere Einrichtungen und Verantwortungsbereiche gleichzeitig betreut werden.
Neben Sicherheitsbeauftragten gibt es Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den betriebsärztlichen Dienst und gegebenenfalls eine zentrale Koordinationsstelle.
Damit die Zusammenarbeit funktioniert, sollten Zuständigkeiten und offene Maßnahmen nachvollziehbar sein.
SafetyPlanner unterstützt Kommunen dabei, ihre Arbeitsschutzorganisation digital abzubilden.
So lassen sich beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen verwalten, Maßnahmen mit verantwortlichen Personen und Fristen versehen und offene Aufgaben nachverfolgen.
Auch unterschiedliche Einrichtungen wie Rathaus, Bauhof oder Kita können in einer gemeinsamen Organisationsstruktur berücksichtigt werden.
Die Software übernimmt dabei nicht die rechtliche Bewertung, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss. Sie unterstützt vielmehr dabei, die dafür relevanten Arbeitsschutzprozesse und die daraus entstehenden Aufgaben übersichtlich zu organisieren.
Wer in einer Kommune grundsätzlich welche Verantwortung trägt, erklären wir auch in unserem Beitrag „Arbeitsschutz in der Kommune: Wer kümmert sich eigentlich um was?“.
Fazit: Weniger Bestellungspflichten bedeuten nicht weniger Verantwortung
Mit der Änderung des § 22 SGB VII hat der Gesetzgeber die allgemeine Schwelle für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auf 50 Beschäftigte angehoben.
Für kleinere Arbeitgeber kann das eine Erleichterung bedeuten.
Ob eine Kommune tatsächlich auf bisher bestellte Sicherheitsbeauftragte verzichten kann, hängt aber von mehreren Faktoren ab.
Besonders wichtig sind die bestehenden Gefährdungen, die richtige Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl und die organisatorische Struktur der Kommune.
Gerade bei Bauhöfen, Kindertageseinrichtungen und kommunalen Trägerverbänden sollte die Entscheidung deshalb sorgfältig geprüft werden.
Denn unabhängig davon, ob ein Sicherheitsbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig bestellt ist, bleibt das Ziel dasselbe: Gefährdungen im Arbeitsalltag erkennen und Beschäftigte wirksam schützen.
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Quellen und weiterführende Informationen
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Quelle |
Relevanz |
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Verbindliche gesetzliche Grundlage der neuen Schwellenwerte und der Bestellungspflicht |
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Welche Personengruppen gesetzlich unfallversichert sind, unter anderem Kinder in Tageseinrichtungen |
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Inkrafttreten, besondere Gefährdung und Verhältnis zur DGUV Vorschrift 1 |
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Praktische Erläuterung der Änderungen und der einzelnen Beschäftigtengrenzen |
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Aufgaben und Stellung von Sicherheitsbeauftragten |
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DGUV Information 211-039 – Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten |
Auswahlkriterien und praktische Beispiele zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl |
Die Quellen bestätigen sowohl die neue Schwelle als auch die Ausnahmen bei besonderen Gefährdungen.